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Inhaltsverzeichnis
  1. Was abgelegt wird
  2. Wann das Gesetz eine Einwilligung verlangt
  3. Wann es keine verlangt
  4. Woran die Einwilligung sich messen lassen muss
  5. Widerruf und Dauer
  6. Aufsicht und Bußgeld

Was abgelegt wird

Ohne jede Einwilligung laufen genau zwei Dinge: die Sitzungsdatei, die einen Besuch zusammenhält, und der Vermerk über die getroffene Entscheidung — ohne ihn erschiene der Hinweis bei jedem Aufruf von Neuem. Alles Übrige, also Reichweitenmessung, Lesestatistik und Eingebundenes von Dritten, startet erst nach der Zustimmung. Wer ablehnt, verliert die Messung und keinen einzigen Text.

Wann das Gesetz eine Einwilligung verlangt

Die Vorgabe steht in § 25 Abs. 1 TDDDG: Der Zugriff auf das Endgerät und jede Speicherung darauf setzen eine Einwilligung voraus, gleich ob Telefon, Tablet oder Rechner. Diesen Namen trägt das Gesetz seit dem 14. Mai 2024. Zuvor hieß es TTDSG; geändert wurde allein die Bezeichnung, weil das DDG an die Stelle des TMG getreten ist.

Wann es keine verlangt

Ausgenommen sind nach § 25 Abs. 2 TDDDG zwei Fälle: die Übertragung einer Nachricht über ein Telekommunikationsnetz und dasjenige, was für einen ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist.

Woran die Einwilligung sich messen lassen muss

Den Maßstab setzt die DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679, Art. 4 Nr. 11 und Art. 7: freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert, unmissverständlich und durch eine Handlung erklärt. Ein vorangekreuztes Feld, bloßes Weiterlesen oder Schweigen genügen dem nicht, und das Ablehnen darf nicht umständlicher sein als das Zustimmen.

Widerruf und Dauer

Widerrufen lässt sich jederzeit, mit Wirkung für die Zukunft, über die Cookie-Einstellungen oder durch Löschen im Browser. Die Sitzungsdatei endet mit dem Schließen des Browsers, der Vermerk zur Entscheidung nach sechs Monaten.

Aufsicht und Bußgeld

Über die Einhaltung wachen die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder. Ein Verstoß gegen § 25 TDDDG kann mit einem Bußgeld bis zu 300.000 € geahndet werden.